Allen Lieferungen und Leistungen liegen die vom ZVEI e.V., Frankfurt empfohlenen Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie in der Fassung vom Mai 1993 mit folgenden Ergänzungen und Abweichungen zu Grunde. Bei abweichenden oder ergänzenden Vereinbarungen - insbesondere widersprechenden Geschäftsbedingungen - ist eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung von MicroSys Electronics GmbH (des weiteren kurz MicroSys genannt) erforderlich. Alle Bestellungen und Aufträge sowie etwaige besondere Zusicherungen von MicroSys bedürfen der schriftlichen (Auftrags-) Bestätigung durch MicroSys.
Die Preise verstehen sich ab Auslieferungslager MicroSys. Fracht, Verpackung und Versicherung gehen zu Lasten des Käufers. Hinzu kommt die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltende Mehrwertsteuer. Zahlungen erfolgen ab Rechnungsdatum innerhalb von 30 Tagen netto ohne jeden Abzug.
Liefertermine und Fristen sind verbindlich, wenn Sie vom Käufer und von MicroSys im Einzelfall schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind, ansonsten sind alle Liefertermine und Fristen unverbindlich. Ist die Nichteinhaltung einer Frist auf unvorhergesehene Hindernisse zurückzuführen, die außerhalb des Einflusses von MicroSys liegen (z.B. Nichteinhaltung von Lieferterminen eines Unterlieferanten), so verlängert sich die Frist entsprechend. MicroSys behält sich vor, in diesem Falle vom Auftrag zurückzutreten. MicroSys ist berechtigt, die zu erbringenden Leistungen in Teillieferungen auszuführen. Werden zur Ausführung eines Auftrags benötigte Komponenten abgekündigt, oder steigen sie unverhältnismäßig (>10%) im Preis, so wird dies als unvorsehbares Hindernis gewertet.
Die Gefahr geht mit Absendung der Ware durch MicroSys auf den Käufer über (EXW Sauerlach INCOTERMS 2000).
MicroSys behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Tilgung des Kaufpreises und bis zur Erfüllung aller, auch künftiger (Saldo-) Forderungen vor. Der Käufer kann an den gelieferten Produkten durch Einbau in andere Geräte kein Eigentum erwerben. Jede Verarbeitung der von MicroSys gelieferten Produkte erfolgt für MicroSys. Bei Einbau in fremde Waren durch den Käufer wird MicroSys Miteigentümer der neuentstandenen Produkte im Verhältnis des Wertes ihrer Produkte zu den mitverwendeten fremden Waren. Die so entstandenen Produkte gelten als Vorbehaltswaren von MicroSys.
Der Käufer ist, sofern er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber MicroSys nicht nachkommt, zur Weiterveräußerung der gelieferten Produkte oder der aus der Verbindung entstehenden Produkte im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes nur unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum von MicroSys hinweisen und MicroSys unverzüglich benachrichtigen. Der Käufer tritt an MicroSys schon jetzt sicherheitshalber alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten in Höhe des Wertes der gelieferten Produkte ab. Der Käufer ist widerruflich ermächtigt und verpflichtet, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. MicroSys kann den Abnehmern des Käufers die Abtretung jederzeit anzeigen. Kommt der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht ordnungsgemäß nach, ist MicroSys jederzeit berechtigt die Vorbehaltsware an sich zu nehmen; hierin liegt kein Rücktritt vom Vertrag. MicroSys wird die Sicherheiten auf Wunsch des Käufers insoweit freigeben, als ihr Wert alle zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
Bei den Baugruppen übernimmt MicroSys die gesetzliche Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist beginnt grundsätzlich mit der Ablieferung der Ware beim Käufer. Werden während der Gewährleistungszeit Teile ausgetauscht, so endet die Gewährleistung für diese Teile mit Ablauf der Gewährleistung für das Produkt. Der Käufer wird die Ware unverzüglich untersuchen und seiner Rügepflicht nachkommen (§377 HGB). MicroSys verpflichtet sich, mangelhafte Produkte nach eigener Wahl nachzubessern oder durch mangelfreie Produkte zu ersetzen. Hierfür sind die Produkte an MicroSys portofrei zuzusenden. Nicht von MicroSys vorgenommene Eingriffe oder Veränderungen am Produkt sowie unsachgemäße Behandlung führen zum Erlöschen jeglicher Gewährleistungsansprüche. Eine Übertragung der Gewährleistungsansprüche ist ausgeschlossen. Der Käufer gewährt MicroSys zur etwaigen Mängelbeseitigung die nach billigem Ermessen von MicroSys erforderliche Zeit und Gelegenheit. Verweigert der Käufer diese, ist MicroSys von der Gewährleistung befreit.
Im Falle einer bereits erfolgten Integration eines MicroSys-Produktes in ein z.B. übergeordnetes System, muss das MicroSys-Produkt bei Rückgabe wieder in den Zustand gebracht werden, wie es bei der Auslieferung den Kunden erreichte.
Bei Fremdprodukten entsteht gegenüber MicroSys kein Gewährleistungs- oder Haftungsanspruch. Hier gelten die Gewährleistungsbestimmungen des jeweiligen Herstellers.
Sollte ein Produkt im Einzelfall den gesetzlichen Bestimmung nicht entsprechen und sollte gegen MicroSys eine bestandkräftige Untersagungsverfügung ergangen sein, so ist MicroSys verpflichtet, nach eigener Wahl entweder den sicherheitstechnischen Mangel zu beseitigen oder das Produkt auszutauschen.
Schadensersatzansprüche gegen MicroSys sowie ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus Beratung, positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung), insbesondere auch für indirekte und Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Soweit Schadensersatzansprüche gegen MicroSys, ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bestehen, verjähren diese binnen eines Jahres ab Ablieferung der Produkte.
Die Angaben in Katalogen, Werbungen, Datenblätter usw. sind Merkmale. Zugesicherte Eigenschaften bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung durch die MicroSys Geschäftsleitung.
MicroSys übernimmt keine Haftung für Fehler in Handbüchern. Technische und preisliche Änderungen bleiben MicroSys vorbehalten.
Äußerlich sichtbare Transportschäden sind auf den Frachtpapieren vom Frachtführer zu bestätigen. Sonstige Transportschäden sind unverzüglich, jedenfalls nicht später als drei Tage nach Empfang der Ware an MicroSys zu melden.
Betriebssystem- oder Treiberportierungen (BSPs) beschränken sich einerseits auf den Umfang der vom jeweiligen Hersteller zur Verfügung gestellten Software und andererseits auf die von der Hardware gebotene Funktionalität. An den Programmen und den dazugehörigen Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen wird dem Käufer ein nicht ausschließliches Benutzungsrecht eingeräumt. Der Käufer verpflichtet sich bei Software die Nutzungsbestimmungen der Eigner einzuhalten. Dies gilt insbesondere für Kopien, Änderungen und Veräußerungen.
Diese AGB gelten ab 01.01.2002.
Der Käufer kann die aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten nur mit schriftlicher Zustimmung von MicroSys übertragen. Gegen Ansprüche von MicroSys kann er nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten oder rechtskräftig ist.
Die Parteien verpflichten sich, eine etwaige unwirksame Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftbedingung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt. Die Gültigkeit der anderen Bestimmungen wird hiervon nicht berührt. Erfüllungsort ist Sauerlach, Gerichtsstand ist München.
MicroSys Electronics GmbH
Mühlweg 1, 82054 Sauerlach
Tel: 08104/801-0, Fax: 08104/801-110